In dieser Ausgabe unter anderem

Scheidung und Unterhalt: 10 Irrtümer zur Trennung

Etwa jede dritte Ehe wird geschieden. Oft haben die Ex-Partner falsche Vorstellungen von ihren Rechten und Pflichten, Streit ist damit programmiert. Die Zeitschrift Finanztest listet in ihrer März-Ausgabe die 10 häufigsten Irrtümer zur Trennung auf, etwa, dass Paaren nach einer Eheschließung alles gemeinsam gehört. Kennen die Partner ihre Rechte, hilft das, Ärger zu vermeiden.

Gibt es keinen Ehevertrag, wird das Vermögen, das beide während der Ehe erwirtschaftet haben, gleichmäßig auf beide verteilt. Doch Schenkungen und Erbschaften bleiben außen vor. Zu berücksichtigen sind allerdings die Wertsteigerungen während der Ehe, zum Beispiel bei Immobilien. Anders, als viele annehmen, ist auch gegen den Willen des Partners eine Scheidung möglich – und das auch nicht erst nach drei Jahren, wie ein anderer häufiger Irrtum in diesem Zusammenhang lautet. Ein Anwalt kann nicht beide Parteien vertreten oder beraten und die Frau bekommt nicht automatisch das Sorgerecht für die Kinder.

Auch über Unterhaltszahlungen gibt es viele falsche Vorstellungen. Betreuungsunterhalt nach einer Trennung gibt es nicht nur für Geschiedene, sondern auch für Unverheiratete. Und auch wenn sich die Ex-Partner die Betreuung der Kinder hälftig teilen, kann es sein, dass der eine dem anderen Ex-Partner Kindesunterhalt zahlen muss.

Kinderbetreuung: Wegweiser zum Kitaplatz

Trotz Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz bleibt die Suche mühsam. In vielen Städten und Gemeinden sind die Betreuungsmöglichkeiten für Ein- bis Dreijährige rar. Doch nach dem Gesetz steht jedem Kind ab einem Jahr seit 2013 ein Kitaplatz zu. Ob kommunale, private oder kirchliche Träger die Betreuung übernehmen, ist für den Rechtsanspruch unerheblich. Finanztest zeigt, wie Eltern am besten vorgehen, um die Chance auf einen Kitaplatz zu erhöhen, gibt Tipps zum Vertrag und informiert über die Kosten.

Sobald Eltern wissen, dass sie einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen, sollten sie ihren Bedarf beim Jugendhilfeträger anmelden, meist das Jugendamt des Landkreises oder der Stadt. Sieht eine Kommune kein zentrales Vormerksystem vor, können Väter und Mütter sich direkt in einer oder mehreren Einrichtungen anmelden. Es ist auch sinnvoll, sich in Kitas persönlich vorzustellen, sogar schon vor der Geburt. Viele Eltern schreiben ihr Kind deshalb auf unzählige Wartelisten. Ein bundesweit gültiges Anmeldeverfahren gibt es nicht.

Wer trotz aller Mühen keinen Kitaplatz findet, muss sich an das Jugendamt des Landkreises wenden. Es sollte dann für das Kind einen Platz bei Tageseltern oder in einer Einrichtung anbieten. Kommt jedoch ein ablehnender schriftlicher Bescheid oder reagiert das Jugendamt innerhalb von drei Monaten nicht, können Eltern vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Ausführlich berichtet die Zeitschrift Finanztest in der März-Ausgabe und online unter www.test.de/faq-kinderbetreuung.

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