Im Erbfall sollte keine Zweifel bestehen. Wenn nur allgemeine Formulierungen verwendet werden, riskiert, dass die Erben in Streit geraten. Oft müssen dann Gerichte entscheiden.
Als Beispiel wird ein Fall einer Patchwork-Familie vor dem Oberlandesgericht ( OLG ) Düsseldorf (Az.: 3 Wx 198/20) benannt.
Der Ehemann in die Patchwork-Familie hatte eine Tochter, die Ehefrau zwei Kinder. Die Eheleute setzten in einem gemeinschaftlichen Testament «die Kinder» als Schlusserben ein.
Die allgemeine Angabe «die Kinder» lassen im Erbfall einen Raum für Interpretationen. Daher sollten Familien eindeutige Regelungen benennen. Der Sohn der Frau verstarb vor seiner Mutter, hinterließ zwei Kinder. Zur Tochter des Ehemanns bestand zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung kein Kontakt. Die Tochter der Ehefrau beantragte einen Erbschein für sich und die beiden Kinder ihres Bruders.
Das zuständige Nachlassgericht hatte bei der Auslegung des Testaments entschieden, dass mit «die Kinder» nur die Kinder der Ehefrau gemeint waren. Denn nach Ansicht des Gerichts wird mit dieser Aussage auf die Kinder abgestellt, die im eigenen Haushalt leben. Außerdem habe zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nur ein rudimentärer Kontakt zum Vater bestanden. Daher habe die Beschwerde der Frau vor dem OLG keinen Erfolg.
Mehr dazu:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2020/3_Wx_198_20_Beschluss_20201125.html